Uruguay verbietet anderen Staaten Landerwerb
• Uruguay gibt
eine Richtlinie bekannt, die dem
Ausland den Landkauf untersagt
Von Freitag, dem 3. Oktober
an wird kein ausländischer Staat mehr Land in
Uruguay erwerben können, wie aus der Bekanntmachung
eines Gesetzes hervorgeht, das für die Verteidigung
der nationalen Souveränität sorgen soll.

Uruguay beschließt
eine Richtlinien, die anderen Staaten den
Landerwerb verbietet (Foto: Archiv Telesur)
Uruguay gab eine Regel
bekannt, die den Besitz von Ländereien zur
landwirtschaftlichen Nutzung jedem Unternehmen
verbietet, an dem direkt oder indirekt ein
ausländischer Staat beteiligt ist, verlautbarten am
Freitag offizielle Quellen.
Die Richtlinie, die
einstimmig in beiden Kammern des uruguayischen
Parlaments genehmigt wurde, wurde von Präsident José
Mujica und dem Minister für Viehzucht und Fischerei,
Tabaré Aguerre, dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten, Luis Almagro und dem Minister für
Wirtschaft und Finanzen, Mario Bergara, abgezeichnet.
Nach einem Kommuniqué, das
die Präsidentschaft der Republik herausgab, verfolgt
die Richtlinie das Ziel, das „allgemeine Interesse
zur Bewahrung und Verteidigung der vollständigen
Souveränität des Staates Uruguay im Hinblick auf die
natürlichen Ressourcen im Allgemeinen und den Grund
und Boden im Besonderen" zu etablieren.
Das Gesetz verbietet
landesweit ausländischen Unternehmen oder solchen,
die in Uruguay ansässig sind und an denen direkt
oder indirekt ein ausländischer Staat beteilt ist,
den Grundbesitz zum Zwecke der landwirtschaftlichen
Nutzung.
Der Staatssekretär des
Ministeriums für Viehzucht, Enzo Benech, führte aus,
dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Politik der
Landkonzentration stehe, die die Regierung von
Präsident Mujica verteidige. Er erinnerte daran,
dass es viel (Land) in ausländischem Besitz gebe,
weil dies zwar ein oft diskutiertes, jedoch schwer
in Gesetze zu fassendes Thema sei.
Er präzisierte, dass das
Gesetz nur ausländischen Staaten den Landerwerb
verbiete, dagegen nicht natürlichen Personen oder
ausländischen Unternehmen. Im Falle, dass es sich um
Gesellschaften mit beschränkter Haftung handle,
müssten sie Namenaktien vorlegen können, „weil wir
wissen wollen, wer unsere Ländereien kauft".
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